RS OGH 1989/10/5 Ds10/89, Ds9/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.1989
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Norm

StPO §84 A

Rechtssatz

Das nicht auf den Wirkungskreis der Staatsanwaltschaft beschränkte sondern den gesamten öffentlichen Behördenorganismus umfassende Offizialprinzip, nach dem für alle öffentlichen Behörden und Ämter die Pflicht besteht, alle von ihnen selbst wahrgenommenen oder sonst zu ihrer Kenntnis gelangten nicht bloßer Privatanklage vorbehaltenen Straftaten sogleich dem zuständigen Staatsanwalt anzuzeigen, bezweckt, daß kein Verbrechen ungesühnt bleibe und ein begangenes Delikt an dem wahren Täter geahndet werde (Lohsing-Serini, Österreichisches Strafprozeßrecht 4.Auflage, Seite 53 f). Die Anzeigepflicht besteht daher nicht mehr, wenn ohnedies bereits an die Staatsanwaltschaft des zuständigen Gerichtes Anzeige erstattet worden ist.

Entscheidungstexte

  • Ds 9/89
    Entscheidungstext OGH 05.10.1989 Ds 9/89
    Vgl auch
  • Ds 10/89
    Entscheidungstext OGH 05.10.1989 Ds 10/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0097164

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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