Norm
StPO §84 ARechtssatz
Das nicht auf den Wirkungskreis der Staatsanwaltschaft beschränkte sondern den gesamten öffentlichen Behördenorganismus umfassende Offizialprinzip, nach dem für alle öffentlichen Behörden und Ämter die Pflicht besteht, alle von ihnen selbst wahrgenommenen oder sonst zu ihrer Kenntnis gelangten nicht bloßer Privatanklage vorbehaltenen Straftaten sogleich dem zuständigen Staatsanwalt anzuzeigen, bezweckt, daß kein Verbrechen ungesühnt bleibe und ein begangenes Delikt an dem wahren Täter geahndet werde (Lohsing-Serini, Österreichisches Strafprozeßrecht 4.Auflage, Seite 53 f). Die Anzeigepflicht besteht daher nicht mehr, wenn ohnedies bereits an die Staatsanwaltschaft des zuständigen Gerichtes Anzeige erstattet worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0097164Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008