RS OGH 1989/10/10 15Os106/89, 12Nds28/90, 13Os90/96, 12Os61/96, 11Os60/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1989
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Norm

JGG 1988 §5

Rechtssatz

Beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen sind im Rahmen des Sanktionsvergleichs nach § 28 Abs 1 StGB die nach dem jeweiligen Alter des Täters zur Tatzeit aktuellen Strafbestimmungen einander gegenüberzustellen, wobei § 5 JGG zu berücksichtigen ist; nach dem Ergebnis des Vergleichs ist § 5 JGG bei der Strafbemessung dann anzuwenden, wenn eine Jugendstraftat den Strafsatz bestimmt (vgl RZ 1985/64, ÖJZ-LSK 1978/50 und anderes mehr).

Entscheidungstexte

  • 15 Os 106/89
    Entscheidungstext OGH 10.10.1989 15 Os 106/89
  • 12 Nds 28/90
    Entscheidungstext OGH 29.03.1990 12 Nds 28/90
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Negativer Kompetenzkonflikt - Zuständigkeit des JGH Wien verneint. (T1)
  • 13 Os 90/96
    Entscheidungstext OGH 03.07.1996 13 Os 90/96
    Vgl auch
  • 12 Os 61/96
    Entscheidungstext OGH 10.10.1996 12 Os 61/96
    Vgl auch
  • 11 Os 60/00
    Entscheidungstext OGH 12.09.2000 11 Os 60/00
    Beisatz: Von dieser Rechtsprechung abzugehen bietet der Denkansatz, dass nämlich bei "Dauerdelikten und fortgesetzter Tatbegehung ... der für diese notwendige, bereits im Jugendalter entwickelte Tatvorsatz zumindest kriminalpolitisch eher für den Einsatz jugendspezifischer Reaktionsmittel sprechen würde", keinen Grund. Umsoweniger besteht hiezu ein Anlass, als der Beschwerdeführer die inkriminierten Taten erst unmittelbar vor Vollendung seines 19. Lebensjahres zu delinquieren begann. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0086928

Dokumentnummer

JJR_19891010_OGH0002_0150OS00106_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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