Norm
JGG 1988 §5Rechtssatz
Beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen sind im Rahmen des Sanktionsvergleichs nach § 28 Abs 1 StGB die nach dem jeweiligen Alter des Täters zur Tatzeit aktuellen Strafbestimmungen einander gegenüberzustellen, wobei § 5 JGG zu berücksichtigen ist; nach dem Ergebnis des Vergleichs ist § 5 JGG bei der Strafbemessung dann anzuwenden, wenn eine Jugendstraftat den Strafsatz bestimmt (vgl RZ 1985/64, ÖJZ-LSK 1978/50 und anderes mehr).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0086928Dokumentnummer
JJR_19891010_OGH0002_0150OS00106_8900000_001