RS OGH 1989/10/10 10ObS276/89, 10ObS285/99f, 10ObS34/09m, 10ObS22/21i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1989
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Norm

ASVG §258 Abs4

Rechtssatz

Der Anspruch auf Witwenpension (Witwerpension) richtet sich nicht nach der Höhe der zur Zeit des Todes erbrachten Unterhaltsleistungen, sondern - unabhängig von den geleisteten Zahlungen - nach der Höhe des Unterhaltsanspruchs. Der Gefahr eines Missbrauchs kann nur dadurch begegnet werden, dass der Versicherungsträger den Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung zum Schein oder den (vollständigen oder teilweisen) - ausdrücklichen oder stillschweigenden - Verzicht auf den vereinbarten Unterhaltsanspruch behauptet und nachweist.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 276/89
    Entscheidungstext OGH 10.10.1989 10 ObS 276/89
    Veröff: SZ 62/161 = SSV-NF 3/121
  • 10 ObS 285/99f
    Entscheidungstext OGH 09.11.1999 10 ObS 285/99f
    Auch
  • 10 ObS 34/09m
    Entscheidungstext OGH 17.03.2009 10 ObS 34/09m
    Auch
  • 10 ObS 22/21i
    Entscheidungstext OGH 22.06.2021 10 ObS 22/21i
    Nur; nur: Der Gefahr eines Missbrauchs kann dadurch begegnet werden, dass der Versicherungsträger den Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung zum Schein oder den - vollständigen oder teilweisen - Verzicht auf den vereinbarten Unterhaltsanspruch behauptet und nachweist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085312

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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