Norm
ASVG §258 Abs4Rechtssatz
Der Anspruch auf Witwenpension (Witwerpension) richtet sich nicht nach der Höhe der zur Zeit des Todes erbrachten Unterhaltsleistungen, sondern - unabhängig von den geleisteten Zahlungen - nach der Höhe des Unterhaltsanspruchs. Der Gefahr eines Missbrauchs kann nur dadurch begegnet werden, dass der Versicherungsträger den Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung zum Schein oder den (vollständigen oder teilweisen) - ausdrücklichen oder stillschweigenden - Verzicht auf den vereinbarten Unterhaltsanspruch behauptet und nachweist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085312Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.08.2021