Norm
ASVG §258Rechtssatz
Bei der Ermittlung der Höhe des für die Witwenpension (Witwerpension) maßgebenden Unterhaltsanspruchs ist - mit der sich aus § 264 Abs 4 letzter Satz ergebenden Einschränkung - auch die aus einer Wertsicherung sich ergebenden Erhöhung zu berücksichtigen. Dies gilt selbst dann, wenn die Fälligkeit des sich aus der Wertsicherung ergebenden Erhöhungsbetrages nach dem Inhalt der Unterhaltsvereinbarung von der Geltendmachung durch den Unterhaltsberechtigten abhängt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085161Dokumentnummer
JJR_19891010_OGH0002_010OBS00276_8900000_001