Norm
UrhG §42aRechtssatz
Von § 42 a UrhG sind nur Berichte über tatsächliche Begebenheiten, also über solche Ereignisse erfaßt, die entweder gleichzeitig mit der Berichterstattung stattfinden oder kurz vor ihr stattgefunden haben, nicht aber Ankündigungen künftiger Entwicklungen oder Ereignisse.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0076619Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.08.2018