Norm
ASVG §255 Abs1 BaRechtssatz
In einem erlernten Beruf war der Versicherte nur tätig, wenn und nachdem er für den betreffenden Lehrberuf die Lehrabschlussprüfung erfolgreich abgelegt hat oder wenn diese gemäß § 8 Abs 7 oder § 28 Abs 1 BAG ersetzt wird. Nur dann ist gewährleistet, dass er sich die für den Lehrberuf erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse aneignete und die dem Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht ausführen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0052716Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015