RS OGH 1989/10/10 10ObS299/89, 10ObS51/90, 10ObS279/97w, 10ObS456/97z, 10ObS71/99k, 10ObS246/00z, 10

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Veröffentlicht am 10.10.1989
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Norm

ASVG §255 Abs1 Ba
BAG §8 Abs7
BAG §21 Abs1
BAG §27a
BAG §28 Abs1

Rechtssatz

In einem erlernten Beruf war der Versicherte nur tätig, wenn und nachdem er für den betreffenden Lehrberuf die Lehrabschlussprüfung erfolgreich abgelegt hat oder wenn diese gemäß § 8 Abs 7 oder § 28 Abs 1 BAG ersetzt wird. Nur dann ist gewährleistet, dass er sich die für den Lehrberuf erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse aneignete und die dem Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht ausführen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0052716

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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