RS OGH 1989/10/10 15Os111/89 (15Os112/89), 15Os45/00, 13Os35/14t, 13Os129/17w

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Veröffentlicht am 10.10.1989
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Norm

StGB §33

Rechtssatz

Die Tatbegehung während einer Probezeit kommt sehr wohl als innerhalb des Bereichs der Strafzumessungs-Schuld (§ 32 StGB) bedeutsamer Umstand in Betracht, weil die trotz der vorausgegangenen Konfrontation mit einem Strafübel neuerliche Tatbegehung im allgemeinen eine besondere Nachhaltigkeit der wertwidrigen Einstellung des Täters indiziert, die im Einzelfall durchaus eine (mit Berufung bekämpfbare) ergänzende Wertung erfordern kann; ob sie dabei als besonderer Erschwerungsgrund verstanden oder im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsgrundsätze (§ 32 Abs 2 und 3 StGB) berücksichtigt werden soll, bedeutet im Ergebnis nicht mehr als einen Streit um Worte. Allerdings indiziert die Begehung einer Affekttat während einer Probezeit noch keine (in bezug auf die Mißachtung einer Bewährungschance) gesteigerte wertwidrige Täter-Einstellung.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 111/89
    Entscheidungstext OGH 10.10.1989 15 Os 111/89
  • 15 Os 45/00
    Entscheidungstext OGH 15.06.2000 15 Os 45/00
    Vgl auch; Beisatz: Tatbegehung während einer Probezeit stellt zwar keinen eigenen Erschwerungsgrund dar, indiziert aber eine besondere Nachhaltigkeit der wertwidrigen Einstellung des Täters und ist damit im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsgrundsätze (§ 32 Abs 2 und 3 StGB) zu seinen Lasten zu berücksichtigen (vgl 15 Os 111/89, 11 Os 24/00). (T1)
  • 13 Os 35/14t
    Entscheidungstext OGH 05.06.2014 13 Os 35/14t
    Vgl auch; Beisatz: Die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit erhöht nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre den Schuldgehalt (§ 32 Abs 2 zweiter Satz StGB). (T2)
  • 13 Os 129/17w
    Entscheidungstext OGH 06.12.2017 13 Os 129/17w
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0090954

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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