RS OGH 1989/10/10 15Os91/89

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Veröffentlicht am 10.10.1989
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Norm

MedienG §20 Abs2

Rechtssatz

Gegen (stattgebende gleichwie ablehnende) Beschlüsse nach § 20 Abs 2 MedG ist (ebenso wie gegen solche nach § 20 Abs 1 MedG) in sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs 2 letzter Satz MedG die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0067480

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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