Norm
StGB §32 Abs2 Satz1Rechtssatz
Das sogenannte "Doppelverwertungsverbot" untersagt lediglich die nochmalige Berücksichtigung von Tatsachen, die schon die Strafdrohung bestimmen, auch als schuldrelevante Strafzumessungs-Faktoren (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB), nicht aber deren zusätzliche Auswertung unter dem Gesichtspunkt ihrer Maßgeblichkeit für Belange der Spezialprävention oder Generalprävention, wie etwa im Rahmen der § 43, § 43a, § 53 und § 55 StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0090946Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.05.2022