Norm
ASVG §255 DbRechtssatz
Der Berufsschutz geht durch Ausübung der Teiltätigkeit eines Zwischenkontrollores oder Endkontrollores und Fertigungsprüfers für einen Drahtzieher nicht verloren; (Verweisung ist zulässig).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084642Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.09.2014