Norm
JGG 1988 §5Rechtssatz
Bei teils vor und teils nach der Vollendung des neunzehnten Lebensjahres verübten Diebstählen kommt eine Anwendung des § 5 JGG dann, wenn alle diese Taten auf Grund des (infolge ihrer gemeinsamen Subsumtion unter die Wertqualifikation nach § 128 Abs 1 Z 4 StGB konkret wirksamen) Zusammenrechnungsgrundsatzes (§ 29 StGB) eine auch Erwachsenen-Straftaten mitumfassende Subsumtions-Einheit bilden, nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0086930Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.07.2018