- 4 Ob 589/89
- 6 Ob 708/89
Auch
- 2 Ob 597/90
- 1 Ob 623/90
nur: Ob im Einzelfall eine Prozessführung im Interesse des Pflegebefohlenen liegt, ist eine Ermessensentscheidung. (T1)
- 8 Ob 598/92
Vgl auch
- 4 Ob 200/97h
- 10 Ob 17/98t
nur: Aus
§ 154 Abs 3 ABGB, der auch für die Rechte und Pflichten des (einstweiligen) Sachwalters gilt (§§ 228, 282 ABGB), ergibt sich nur, dass Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines gesetzlichen Vertreters in Vermögensangelegenheiten zu ihrer Rechtswirksamkeit dann der Genehmigung des Gerichtes bedürfen, wenn die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. (T2)
Beisatz: Hier: Einlagerungsvertrag gehört nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb eines Privaten gegen eine monatliche Lagermiete von S 6.500,--. (T3)
- 9 Ob 411/97z
nur T2; Beisatz: Hier: Jugoslawische Staatsangehörige. (T4)
- 2 Ob 116/98t
Vgl auch
- 10 Ob 208/00m
Auch; nur T1; Beisatz: Ob die beabsichtigte strafrechtliche Verfolgung des gerichtlich bestellten Sachwalters mit Privatanklagen und Subsidiaranträgen im Interesse des Pflegebefohlenen liegt, ist vom Pflegschaftsgericht unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen und stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar. (T5)
- 2 Ob 71/01g
nur T1
- 8 Ob 169/01p
Auch
- 3 Ob 308/01t
nur T2
- 10 ObS 214/02x
Vgl; Beisatz: Hier: Genehmigung der bisherigen Prozessführung durch den Sachwalter. (T6)
- 7 Ob 261/04i
nur T1; Beisatz: Hier: Betroffener. (T7)
- 10 ObS 106/04t
Auch; Beis wie T6
- 6 Ob 286/05k
Beisatz: Die Frage, ob eine bestimmte Disposition dem Wohl des Pflegebefohlenen entspricht, ist eine zwangsläufig nur im jeweiligen Einzelfall zu beurteilende Ermessensentscheidung. (T8)
- 3 Ob 249/05x
nur T2; Beisatz: Wenn nun wegen der Zugehörigkeit zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb weder die Führung von Passivprozessen noch der Antrag auf Exekutionsbewilligung der sachwalterschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf, ist umso weniger ein Antrag des Verpflichteten auf Aufhebung der Sicherungsexekution genehmigungsbedürftig, weil dieser lediglich eine Verteidigungshandlung darstellt. (T9)
- 6 Ob 258/06v
Auch; Beisatz: Die Einbringung einer Klage auf Gewährung oder Erhöhung von Pflegegeld durch einen besachwalteten Kläger, der durch seinen Sachwalter vertreten ist, der (auch) Rechtsanwalt ist, bedarf dann der vorangehenden pflegschaftsgerichtlichen Prüfung und allfälligen Genehmigung nach §§ 282, 154 Abs 3 ABGB, wenn der Kläger aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht erfüllt und daher ein Entgeltanspruch seines Sachwalters nach
§ 267 ABGB in Betracht kommt. (T10)
Veröff: SZ 2006/181
- 4 Ob 188/06k
nur T2; nur: Bei dieser Entscheidung ist auf das Wohl des Pflegebefohlenen, insbesondere auch der behinderten Person (vgl
§ 281 ABGB), Bedacht zu nehmen. (T11)
Beisatz: Hier: Heimvertrag. (T12)
Veröff: SZ 2006/171
- 6 Ob 210/07m
nur T1; Beis wie T5; Beis wie T8
- 10 Ob 114/07y
nur T1
- 5 Ob 273/07v
Auch; Beisatz: Bei einer Eigentumsfreiheitsklage, die auf die Feststellung des Nichtbestehens einer Servitut gerichtet ist, liegt eine Vermögensangelegenheit vor, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. (T13)
Beisatz: Hier: Sanierungsversuch nach
§ 6 Abs 2 ZPO im Verfahren vor dem OGH. (T14)
- 10 Ob 23/08t
Vgl auch; Beisatz: Bei der Geltendmachung medienrechtlicher Entschädigungsansprüche handelt es sich um eine Angelegenheit, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. (T15)
- 6 Ob 111/08d
Vgl; nur T8; Beisatz: Hier: Abweisung eines Antrags auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Erbantrittserklärung des zur Vertretung vor Gerichten, Ämtern und Behörden besachwalteten Betroffenen. (T16)
- 5 Ob 95/08v
Auch; Beisatz: Für die Abgrenzung zwischen ordentlichem und außerordentlichem Wirtschaftsbetrieb nach
§ 154 Abs 3 ABGB spielen Kriterien der Üblichkeit und des Risikos des zu beurteilenden Geschäfts sowie der Endgültigkeit der betreffenden Maßnahme eine entscheidende Rolle. (T17)
Veröff: SZ 2008/90
- 5 Ob 108/08f
Auch; Beisatz: Für den Begriff des „ordentlichen Wirtschaftsbetriebs" spielen etwa bei Anwendung des
§ 154 Abs 3 ABGB Kriterien der Üblichkeit und des Risikos des zu beurteilenden Geschäfts sowie der Endgültigkeit der betreffenden Maßnahme eine entscheidende Rolle. (T18)
- 1 Ob 211/08y
Auch; Beis wie T17; Beisatz: Eine Klage auf Erhöhung des Pflegegelds gehört zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb und bedarf daher nicht der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. (T19)
Bem: Siehe dazu
RS0124378. (T20)
- 7 Ob 246/09s
Auch
- 1 Ob 97/12i
Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 97/12i
Auch; nur T2
- 4 Ob 64/15p
Entscheidungstext OGH 22.04.2015 4 Ob 64/15p
Auch; nur T1; Beisatz: Die pflegschaftsbehördliche Genehmigung einer Teilungsklage ist nicht nur davon abhängig, ob die Antragsteller ihren Teilungsanspruch nach
§ 830 ABGB gegen die übrigen Erben prozessual erfolgreich durchsetzen können. Vielmehr muss auch mitgeprüft werden, inwieweit sich eine erfolgreiche Klage auf die materiell?rechtliche Stellung der Minderjährigen vorteilhaft auswirkt. (T21)
- 5 Ob 175/14t
Entscheidungstext OGH 28.04.2015 5 Ob 175/14t
Auch
- 6 Ob 83/15x
Entscheidungstext OGH 29.06.2015 6 Ob 83/15x
Auch; nur T1
- 10 Ob 94/15v
Entscheidungstext OGH 19.01.2016 10 Ob 94/15v
Vgl auch; Ähnlich nur T1
- 4 Ob 158/16p
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 4 Ob 158/16p
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Rücknahme des Verfahrenshilfeantrags ist daher nicht genehmigungsbedürftig, es wird schließlich mit dieser Prozesshandlung nicht über den Verfahrensgegenstand disponiert. (T22)
- 1 Ob 125/16p
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 125/16p
Vgl; nur T1
- 5 Ob 36/17f
Entscheidungstext OGH 04.04.2017 5 Ob 36/17f
- 1 Ob 44/17b
Entscheidungstext OGH 24.05.2017 1 Ob 44/17b
Vgl; Beis wie T17; Beis wie T18; Veröff: SZ 2017/61
- 1 Ob 47/18w
nur T1
- 3 Ob 81/18k
Auch; Beis wie T8; Beis wie T9
- 6 Ob 197/19t
Entscheidungstext OGH 24.10.2019 6 Ob 197/19t
Auch; Beisatz: Hier: Der Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe entfaltet keine Bindungswirkung für das Verfahren zur pflegschaftsbehördlichen Genehmigung der Klagsführung. (T24)
- 6 Ob 134/21f
Vgl; Beisatz: Ob die Genehmigung der Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Anspruchsverfolgung dem Wohl eines Minderjährigen entspricht, kann naturgemäß immer nur aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beantwortet werden. (T25)
- 6 Ob 159/21g
Vgl; Beisatz: Hier: Genehmigung von Vereinbarungen betreffend eine Gesellschaft, an der der Betroffene des Erwachsenenschutzverfahrens Gesellschafter und Geschäftsführer ist. (T26)