RS OGH 1989/10/10 10ObS299/89, 5Ob66/18v, 5Ob61/19k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1989
beobachten
merken

Norm

ASVG §255 A
ZPO §503 E4c20

Rechtssatz

Die Frage, welche Gefahren mit der Bedienung einer Maschine verbunden sind, bildet keine Rechtsfrage, sondern eine Tatfrage. Im Rahmen der Tatsachenfeststellung sind also die Gefahren zu beschreiben, die mit der Verwendung einer Maschine verbunden sind. Nur die Schlußfolgerungen, die sich aus diesen Gefahren für den Anspruch des Versicherten ergeben, gehören zur rechtlichen Beurteilung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0043523

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten