RS OGH 1989/10/10 15Os111/89 (15Os112/89)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1989
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Norm

StGB §33 Z2
StGB §71

Rechtssatz

In der bei mehreren (Vorverurteilungen) Verurteilungen zutage tretenden Neigung des Täters, in Konfliktfällen seinen Willen mit Gewalt durchzusetzen, liegt ein für die jeweilige Tatbegehung zumindest mitkausaler gleicher Charaktermangel (§ 71 dritter Fall StGB), der auch beim unbefugten Besitz einer verbotenen Waffe eine Rolle spielen kann, wobei die Entscheidung darüber im Einzelfall jeweils als Tatfrage nur mit Berufung anfechtbar ist. Der Verwahrung eines Springmessers in einem Kasten allein kann allerdings noch nicht eine Neigung des Täters zur Gewalttätigkeit unterstellt werden.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 111/89
    Entscheidungstext OGH 10.10.1989 15 Os 111/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0091478

Dokumentnummer

JJR_19891010_OGH0002_0150OS00111_8900000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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