Norm
StGB §33 Z2Rechtssatz
In der bei mehreren (Vorverurteilungen) Verurteilungen zutage tretenden Neigung des Täters, in Konfliktfällen seinen Willen mit Gewalt durchzusetzen, liegt ein für die jeweilige Tatbegehung zumindest mitkausaler gleicher Charaktermangel (§ 71 dritter Fall StGB), der auch beim unbefugten Besitz einer verbotenen Waffe eine Rolle spielen kann, wobei die Entscheidung darüber im Einzelfall jeweils als Tatfrage nur mit Berufung anfechtbar ist. Der Verwahrung eines Springmessers in einem Kasten allein kann allerdings noch nicht eine Neigung des Täters zur Gewalttätigkeit unterstellt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0091478Dokumentnummer
JJR_19891010_OGH0002_0150OS00111_8900000_004