RS OGH 1989/10/10 15Os115/89, 13Ns61/09p, 14Os20/10p, 11Os23/16s, 15Os34/21w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1989
beobachten
merken

Norm

StPO §221 Abs2
StPO §281 Abs1 Z3

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, dass die Hauptverhandlung erst nach rechtskräftiger Versetzung des Beschuldigten in den Anklagestand (§ 219 StPO) angeordnet werden darf, kann auch die Vorbereitungsfrist nach § 221 Abs 1 StPO erst nach diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen; die Anberaumung und Durchführung der Verhandlung über eine Anklage vor deren Rechtskraft führt deshalb infolge der damit verbundenen Verletzung der zuletzt relevierten Verfahrensvorschrift zur Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO (vgl ÖJZ-LSK 1980/80 mit Bezug auf SSt 9/93).

Entscheidungstexte

  • 15 Os 115/89
    Entscheidungstext OGH 10.10.1989 15 Os 115/89
  • 13 Ns 61/09p
    Entscheidungstext OGH 19.11.2009 13 Ns 61/09p
    Vgl; Beisatz: Eine nach § 213 Abs 4 StPO getroffene, nicht mit Beschwerde anfechtbare Entscheidung, „dass die Anklageschrift rechtswirksam sei", bewirkt zwar, anders als die nach § 215 Abs 6 StPO getroffene (nach § 281a StPO anfechtbare) Entscheidung des Oberlandesgerichts, „den Einspruch abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen", nicht die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift, sodass - nicht anders als wenn das nach § 213 StPO vorgeschriebene Verfahren gänzlich unterlassen wurde - Urteilsanfechtung aus dem Grund der §§ 281 Abs 1 Z 3, 345 Abs 1 Z 4 StPO nach Maßgabe rechtsfehlerhafter Missachtung der Vorbereitungsfrist des § 221 Abs 2 StPO unter den Voraussetzungen der §§ 281 Abs 3, 345 Abs 3 StPO Erfolg verspricht. Aufgrund ihrer Rechtsnatur als Beschluss (§ 35 Abs 2 erster Fall StPO) hindert sie das Gericht jedoch an einem Vorgehen nach § 213 Abs 6 zweiter Satz StPO. Da umgekehrt, solange ein solcher Beschluss noch nicht getroffen wurde, das Gericht bei Zuständigkeitsbedenken in diesem Sinn vorzugehen hat und § 213 Abs 6 StPO dem § 38 StPO nach dessen ausdrücklicher Anordnung vorgeht, setzt eine Entscheidung nach § 38 StPO über den Kompetenzkonflikt von Landesgerichten als Schöffen- oder Geschworenengericht Feststellung der Rechtswirksamkeit der Anklageschrift nach § 213 Abs 4 StPO oder § 215 Abs 6 StPO voraus. (T1)
  • 14 Os 20/10p
    Entscheidungstext OGH 13.04.2010 14 Os 20/10p
    Auch
  • 11 Os 23/16s
    Entscheidungstext OGH 10.05.2016 11 Os 23/16s
    Auch; Beisatz: Die 14?tägige Einspruchsfrist wird bereits durch Zustellung der Anklageschrift an den Verteidiger des auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten in Gang gesetzt. Die Anklageschrift darüber hinaus dem Angeklagten persönlich zuzustellen, ist nicht erforderlich. (T2)
  • 15 Os 34/21w
    Entscheidungstext OGH 26.05.2021 15 Os 34/21w
    Vgl

Schlagworte

Bem: Seinerzeit für den Zeitraum bis 1. 1. 2008 Rechtsatz indiziert bei § 221 Abs 1 StPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0097979

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten