Norm
StPO §221 Abs2Rechtssatz
Im Hinblick darauf, dass die Hauptverhandlung erst nach rechtskräftiger Versetzung des Beschuldigten in den Anklagestand (§ 219 StPO) angeordnet werden darf, kann auch die Vorbereitungsfrist nach § 221 Abs 1 StPO erst nach diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen; die Anberaumung und Durchführung der Verhandlung über eine Anklage vor deren Rechtskraft führt deshalb infolge der damit verbundenen Verletzung der zuletzt relevierten Verfahrensvorschrift zur Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO (vgl ÖJZ-LSK 1980/80 mit Bezug auf SSt 9/93).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bem: Seinerzeit für den Zeitraum bis 1. 1. 2008 Rechtsatz indiziert bei § 221 Abs 1 StPO.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0097979Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.10.2021