Norm
UWG §1 C5aRechtssatz
Zwischen Unternehmen des Medienbereiches, deren Hauptaufgabe die Verbreitung von Nachrichten und die Bildung der öffentlichen Meinung (hierüber) ist, wird nicht jeder Äußerung über einen Mitbewerber auch im relevanten Ausmaß von einer Wettbewerbsabsicht mitbestimmt sein. Eine solche Absicht kann zB völlig in den Hintergrund treten (oder ganz fehlen), wenn es zwischen zwei Medieninhabern zu weltanschaulichen Auseinandersetzungen kommt und jeder der Beteiligten die öffentliche Meinungsbildung in seinem Sinne zu beeinflussen sucht. Bei Auseinandersetzungen, die keine weltanschaulichen Themen, sondern den Mitbewerbern unmittelbar in seiner gewerblichen Tätigkeit betreffen, wird dies aber in der Regel nicht zutreffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077728Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.06.2018