Norm
AHG §1 CaRechtssatz
Wird ein Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil im Anlassfall der VfGH die dem Bescheid zugrundeliegende gesetzliche Vorschrift als verfassungswidrig aufhob, begründet dies allein noch keinen Amtshaftungsanspruch; die Organe hatten auch das verfassungswidrige Gesetz anzuwenden. Das Amtshaftungsgericht hat aber unter Ausschluss des § 11 AHG von sich aus zu prüfen, ob das Verhalten des Organs schuldhaft erfolgte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0049905Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.05.2010