Norm
ABGB §983Rechtssatz
Macht der Kreditkunde glaubhaft, dass er seine Unterlagen wegen Verlustes nicht mehr in seinem Besitz hat, so hat ihm die Bank im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren erneut Mitteilung über die betreffenden Kontobewegungen zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0019401Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.02.2012