RS OGH 1989/10/11 14Os99/89

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Veröffentlicht am 11.10.1989
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Norm

StGB §32 Abs3
StGB §34

Rechtssatz

Daß die Tat auf einen plötzlichen Willensimpuls ("Kurzschlußhandlung") zurückzuführen ist, bildet keinen besonderen Milderungsgrund, es entfällt damit bloß ein im Rahmen der allgemeinen Strafbemessungsgrundsätze andernfalls zu berücksichtigendes Belastungsmoment (§ 32 Abs 2 StGB).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0091213

Dokumentnummer

JJR_19891011_OGH0002_0140OS00099_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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