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L85004 Straßen Oberösterreich;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde des Walter Pühringer-Weigerstorfer in Pettenbach, vertreten durch Dr. Julius Bitter, Rechtsanwalt in Kirchdorf, Schmideggstraße 5, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 17. Juli 2001, Zl. BauR-012728/1-2001-See/Pa, betreffend Parteistellung in einem Verfahren nach dem Oberösterreichischen Straßengesetz (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Pettenbach, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer unter anderem der Grundstücke Nr. 1942, Nr. 1439 und Nr. .73 im Gebiet der mitbeteiligten Marktgemeinde. Das Grundstück Nr. 1942 ist in der Natur ein Weg und mündet (aus südlicher Richtung gesehen) in einem spitzen, etwa 60grädigen Winkel in die öffentliche Straße Grundstück Nr. 1926. Ungefähr gegenüber dieser Einmündung mündete das Weggrundstück Nr. 1941 in diese öffentliche Straße Nr. 1926 (hier geht es um den früheren Einmündungstrichter).
Mit Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 9. Juli 1999 wurden näher beschriebene Straßen als öffentliche Straßen gewidmet und in die Straßengattung "Güterweg" eingereiht, weitere Straßen hingegen (darunter auch der strittige Teil des Weggrundstückes Nr. 1941) als öffentliche Straßen aufgelassen.
In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 7. Oktober 1999
I. eine Interessentengemeinschaft für den Bau des Güterweges Pettenbach-Nord gebildet und II. "die straßenrechtliche Baubewilligung sowohl für das Straßenbauvorhaben Güterweg Pettenbach-Nord selbst und für die Ausführung des Bauvorhabens als auch für die Auflassung von Teilen der öffentlichen Straße erteilt", wobei beim Bau des Güterweges Pettenbach-Nord bestimmte Bedingungen und Auflagen einzuhalten seien (es folgen 18 Punkte, darunter auch Punkt 8., wonach bestehende Wege, soweit sie durch den Neubau entbehrlich würden, zu rekultivieren seien).
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nicht zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 25. September 2000 brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, der südliche Abschnitt des Weges Nr. 1941 werde nach dem Bescheid vom 7. Oktober 1999 aufgelassen und es sei in der Natur der Rückbau bereits in der Weise erfolgt, dass auch der ehemalige Einmündungstrichter in die Straße Nr. 1926 aufgelassen und die Asphaltdecke abgetragen worden sei, sodass dieser frühere Einmündungstrichter für den Fahrzeugverkehr nicht benutzbar sei. Sein Rechtsvorgänger und er selbst hätten aber diesen Einmündungstrichter schon immer dazu benutzt, um über das Weggrundstück Nr. 1942 zum Grundstück Nr. .73 zu gelangen. Insbesondere von Süden kommend sei dieser Einmündungstrichter "zur Ausnützung des erforderlichen Radius für die Fahrzeuge und insbesondere landwirtschaftliche Fahrzeuge oder andere Nutzfahrzeuge (Lkw und Lkw mit Anhänger) unbedingt erforderlich". Dies ergebe sich auch daraus, dass von Süden kommend die Abzweigung von der Straße Nr. 1926 in seinen Zufahrtsweg Nr. 1942 in einem spitzen Winkel verlaufe. Durch die nunmehrige Baumaßnahme (gemeint: Auflassung und Rückbau des Einmündungstrichters) seien er und seine Zulieferer und Abnehmer in der Zufahrt zu seinem Anwesen äußerst beeinträchtigt. Ihm komme daher Parteistellung im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren zu (wird näher ausgeführt). Soweit im Beschwerdeverfahren noch erheblich, beantragte der Beschwerdeführer, bescheidmäßig festzustellen, "dass mir im anhängigen Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt".
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 25. Oktober 2000 wurde dieser Feststellungsantrag abgewiesen. Der Beschwerdeführer sei durch den Bau des Güterweges Pettenbach-Nord nicht betroffen. Die Auflassung des gegenständlichen Teiles des öffentlichen Weges Nr. 1941 sei entsprechend den Bestimmungen des § 11 des Oberösterreichischen Straßengesetzes 1991 im Verordnungsweg erfolgt. Im Zuge des Auflageverfahrens (Planauflage) seien keine Einwendungen oder Anregungen eingebracht worden.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, die (soweit hier erheblich) mit Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 22. Februar 2001 als unbegründet abgewiesen wurde.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung, der mit dem angefochtenen Bescheid mit der Feststellung keine Folge gegeben wurde, dass der Beschwerdeführer durch den bekämpften Berufungsbescheid in seinen Rechten nicht verletzt werde. Zusammengefasst wird dies damit begründet, dass der strittige Weg Nr. 1941 im südlichen Bereich mit der Verordnung vom 9. Juli 1999 rechtswirksam aufgelassen worden sei und schon dadurch der vom Beschwerdeführer bemängelte Zustand eingetreten sei. Wie bereits die Gemeindebehörden dargelegt hätten, sei das betreffende Verordnungsverfahren rechtmäßig abgeführt worden und es seien im Zuge des Planauflageverfahrens dagegen vom Beschwerdeführer keine Einwendungen oder Anregungen eingebracht worden. Dem Beschwerdeführer sei darüber hinaus im Rahmen des Verordnungsverfahrens im Sinne des § 11 Oö. Straßengesetz 1991 außer der Möglichkeit, gegen die beabsichtigte Erlassung der Verordnung schriftliche Einwendungen oder Anregungen einzubringen, auch keine Parteistellung zugekommen. Nur am Rande sei erwähnt, dass dessen ungeachtet aber jedenfalls die Möglichkeit bestanden habe, die Verordnung selbst zu bekämpfen, insoweit der Einschreiter dadurch unmittelbar in seinen Rechten beeinträchtigt worden sein sollte.
Die Durchführung eines straßenrechtlichen Bewilligungsverfahrens sei im Sinne des § 31 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991 lediglich für den Bau einer öffentlichen Straße erforderlich. Eine straßenrechtliche Bewilligung für die mit einer Auflassung einer öffentlichen Verkehrsfläche verbundenen Baumaßnahmen (hier Rekultivierungsmaßnahmen) sei nach den Bestimmungen des Oö. Straßengesetzes in der geltenden Fassung (nämlich seit der Straßengesetz-Novelle 1993) nicht mehr vorgesehen. Die vom Beschwerdeführer geforderte Parteistellung als Anrainer dieser Straßenbaumaßnahme sei somit schon deswegen nicht gegeben, weil für die vorgenommenen Maßnahmen gar kein straßenrechtliches Bewilligungsverfahren abzuführen gewesen sei. Mit dem straßenrechtlichen Bewilligungsbescheid (vom 7. Oktober 1999) seien nur Straßenneubaumaßnahmen auf öffentlichen Weggrundstücken bewilligt worden, welche außerhalb des maßgeblichen 25 m Bereiches der dem Beschwerdeführer gehörenden Grundstücke Nr. 1942 und .43 (richtig wohl: .73) lägen, sodass ihm auch daraus keine Parteistellung als Anrainer in jenem Bewilligungsverfahren zugekommen sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligte Gemeinde hat in einem Schriftsatz auf die im Verwaltungsverfahren ergangenen Entscheidungen verwiesen; Kostenersatz wird nicht angesprochen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt vor, gegen die Verordnung vom 9. Juli 1999 sei grundsätzlich nichts einzuwenden und wäre auch zum Zeitpunkt der Auflage und Erlassung dieser Verordnung nichts einzuwenden gewesen, weil anhand der planlichen Darstellung nicht erkennbar und nachvollziehbar gewesen sei, auf welche Weise die Auflassung der Verschneidung des Weges Nr. 1941 mit der öffentlichen Straße Nr. 1926, somit im südlichen Einmündungsbereich, baulich durchgeführt werde. Erst über die Stellungnahme eines näher bezeichneten Grundnachbarn in der Verhandlung vom 12. August 1999 sei die Festlegung über den völligen Rückbau des Einmündungstrichters des Weges Nr. 1941 in die öffentliche Straße Nr. 1926 erfolgt, wobei er, Beschwerdeführer, mangels Ladung an dieser Verhandlung aber nicht teilgenommen habe.
Die belangte Behörde habe ihm somit rechtswidrig die Parteistellung aberkannt, indem sie keine Unterscheidung zwischen der administrativen Auflassung eines entbehrlich gewordenen Straßenstückes einerseits und der tatsächlichen Ausführung des Rückbaues der Verschneidung mit der öffentlichen Straße Nr. 1926 andererseits getroffen habe. Die "unterinstanzlichen Verfahren" seien auf der Grundlage des Oberösterreichischen Straßengesetzes geführt, nach dessen Bestimmungen seien auch die Verordnung (vom 9. Juli 1999) und "die Bescheide" erlassen worden. Gegenstand der straßenrechtlichen Verfahren sei nicht nur die Verlegung und der Neubau des Güterweges Pettenbach-Nord, sondern auch die Auflassung des entbehrlich gewordenen südlichen Abschnittes des Güterweges Nr. 1941 gewesen. Daher sei die Auffassung der belangten Behörde rechtswidrig, wonach nur Straßenneubaumaßnahmen und nicht auch die mit der Auflassung einer öffentlichen Verkehrsfläche verbundenen Baumaßnahmen bewilligungspflichtig seien. Dazu finde sich "im Ausschussbericht 1991" zu § 31 (des Oberösterreichischen Straßengesetzes 1991) der Hinweis, dass für alle Baumaßnahmen an öffentlichen Straßen, aber auch für die Auflassung einer öffentlichen Straße eine von der Behörde zu erteilende straßenrechtliche Bewilligung erforderlich sei. Folge man aber diesem Ausschussbericht, so sei die Auflassung des südlichen Abschnittes des Weges Nr. 1941 im Rahmen des straßenrechtlichen Verfahrens sowie innerhalb des rechtserheblichen Bereiches zu seinen Grundstücken erfolgt.
Hätte ihn die belangte Behörde in rechtlich richtiger Beurteilung als Anrainer anerkannt und ihm die entsprechende Parteistellung zugestanden, dann wäre ihm auch der Bescheid vom 7. Oktober 1999 zuzustellen gewesen, welchen er bekämpfen könne, sodass dieser Bescheid bis dato nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Wäre er bereits zur Verhandlung am 12. August 1999 geladen worden, hätte er auf die zu erwartende Beeinträchtigung durch die mit der Auflassung des südlichen Abschnittes des Weges Nr. 1941 verbundenen Rekultivierungsmaßnahmen hinweisen können. Es sei nämlich darauf abzustellen, welche Beeinträchtigungen nach den Erfahrungen der Praxis durch die Straße zu erwarten seien und nicht nur welche Beeinträchtigungen durch den auf den Straßen zu erwartenden Verkehr entstehen könnten. Die seinerzeit abzuschätzende und nunmehr feststehende Beeinträchtigung ergebe sich daraus, dass er mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen und großen und langen Nutzfahrzeugen vom Süden kommend, von der öffentlichen Straße Nr. 1926 nicht mehr auf seine Zufahrtsstraße Nr. 1942 nach links einbiegen könne.
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Nach der Stammfassung des § 31 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, war für den Bau sowie für die beabsichtigte Auflassung einer öffentlichen Straße (mit gewissen Ausnahmen) eine Bewilligung der Behörde erforderlich.
Mit der Oö. Straßengesetznovelle 1993, LGBl. Nr. 111, wurde unter anderem § 31 Abs. 1 leg. cit. novelliert. Weitere Änderungen erfolgten mit den Novellen LGBl. Nr. 82/1997 und Nr. 131/1997 (Wegfall bzw. Änderung von Gesetzeszitaten); § 31 Abs. 1 leg. cit. (idF der letztgenannten Novelle) lautet:
"(1) Für den Bau einer öffentlichen Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Eine Bewilligung ist nicht erforderlich für den Bau von Verkehrsflächen gemäß § 8 Abs. 2 Z. 3 sowie für Umbaumaßnahmen, durch die die Anlageverhältnisse nur unwesentlich verändert und die Schutzgüter des § 13 Abs. 1 sowie fremde Rechte nur in einem geringfügigen Ausmaß berührt werden, wie z.B. für
1. die Errichtung von Gehsteigen oder Radfahrwegen an öffentlichen Straßen,
2.
die Errichtung von Busbuchten oder
3.
die Errichtung von Abbiegespuren.
Das Bestehen oder Nichtbestehen der Bewilligungspflicht im Einzelfall ist auf Antrag der Straßenverwaltung oder der O.ö. Umweltanwaltschaft von der Behörde bescheidmäßig festzustellen."
Die Auffassung der belangten Behörde, dass (auf Grund der Novelle LGBl. Nr. 111/1993) die beabsichtigte Auflassung einer öffentlichen Straße nicht mehr im Sinne des § 31 Abs. 1 Oö. Straßengesetz bewilligungspflichtig ist, trifft somit zu. Im Hinblick auf diese Neufassung des § 31 Abs. 1 leg. cit. kann sich daher der Beschwerdeführer für seinen Standpunkt nicht mit Erfolg auf Ausführungen im Ausschussbericht zur (zwischenzeitig überholten) Stammfassung dieser Bestimmung berufen. Der belangten Behörde ist auch dahin beizutreten, dass dem Oö. Straßengesetz 1991 das Erfordernis der bescheidmäßigen Bewilligung von Rekultivierungsmaßnahmen (hinsichtlich aufgelassener Straßen) nicht zu entnehmen ist.
Daraus ergibt sich einerseits, dass ein bescheidmäßig abzuschließendes Verwaltungsverfahren zur beabsichtigten Auflassung einer öffentlichen Straße dem Oö. Straßengesetz 1991 unbekannt ist, sodass schon begrifflich Anrainern oder Betroffenen keine Parteistellung in einem solchen Verfahren zukommen kann. Daraus ergibt sich aber andererseits auch, dass die mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 7. Oktober 1991 unter anderem auch ausgesprochene Bewilligung der Auflassung von Teilen von öffentlichen Straßen objektiv rechtswidrig war (weil nach der maßgeblichen Rechtslage eine solche bescheidmäßige Bewilligung zu unterbleiben hat); sollte man in Punkt 8. der Vorschreibungen, wonach bestehende Wege, soweit sie durch den Neubau entbehrlich werden, zu rekultivieren seien, überhaupt einen normativen Abspruch erblicken, wäre dieser gleichermaßen (weil im Gesetz nicht vorgesehen) objektiv rechtswidrig.
Der Beschwerdeführer kann daher nicht Parteistellung in einem Verfahren haben, welches auf bescheidmäßige Bewilligung der Auflassung einer öffentlichen Straße gerichtet ist, weil es, wie gesagt, ein solches Verfahren nach dem Oö. Straßengesetz 1991 nicht gibt. Seinem Vorbringen ist auch nicht zu entnehmen, dass er durch die zuvor umschriebenen Aussprüche in Punkt II. des Bescheides vom 7. Oktober 1999 betreffend aufzulassende Straßenteile rechtlich in dem Sinn beschwert wäre, dass sich seine Rechtsstellung durch die ersatzlose Behebung dieser Aussprüche in Bezug auf die aufzulassenden Teile des Weges Nr. 1941 (das käme in Betracht) verbessern würde, weil eben die Auflassung des Wegteiles und die Rekultivierung keiner bescheidmäßigen Bewilligung bedarf und daher die Rechtmäßigkeit der Auflassung und Rekultivierung des Einmündungstrichters (darum geht es hier) von den zuvor umschriebenen Aussprüchen nicht abhängig ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 27. Jänner 2004
Schlagworte
Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen StraßenverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001050749.X00Im RIS seit
05.03.2004