Norm
KO §39Rechtssatz
Die Anfechtung einer Unternehmensübertragung durch Rückübertragung ist untunlich und daher unzulässig, wenn der Übernehmer wesentliche werterhöhende Veränderungen durchgeführt hat, zu denen der Gemeinschuldner selbst nicht mehr in der Lage gewesen wäre; es kann dann nur der Geldwert des Unternehmens im Zeitpunkt der Übertragung zuzüglich auch noch vom Gemeinschuldner oder der Masse erzielbar gewesenen Erträgnisse in Geld verlangt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0064632Dokumentnummer
JJR_19891011_OGH0002_0010OB00590_8900000_002