Norm
StGB §43Rechtssatz
Nach § 43 StGB ist die bedingte Nachsicht einer Freiheitsstrafe (von nicht mehr als zwei Jahren) nur in ihrer Gesamtheit zulässig; die bedingte Nachsicht eines Teiles einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten ist auch nach § 43 a StGB nicht möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0091477Dokumentnummer
JJR_19891012_OGH0002_0130OS00125_8900000_001