RS OGH 1989/10/12 13Os129/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1989
beobachten
merken

Norm

StGB §162 Abs2

Rechtssatz

Der "Schaden" muß nicht mit der exekutiv gesicherten Forderung ident sein; er kann (zB auf Grund des Werts der gepfändeten Sache) geringer, er kann aber auch höher sein, zumal künftige exekutive Eintreibungen gleichermaßen geschützt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0096158

Dokumentnummer

JJR_19891012_OGH0002_0130OS00129_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten