RS OGH 1989/10/12 13Os129/89

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Veröffentlicht am 12.10.1989
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Norm

StPO §47 Ab
StPO §48

Rechtssatz

Der Gläubiger ist dann als Privatbeteiligter zuzulassen, wenn er zwar über einen Exekutionstitel verfügt, aber einen höheren, durch diesen nicht gedeckten Schaden behauptet (SSt 5/28, 28/52). In einem solchen Fall hängt von der meritorischen Frage nach der Höhe des erlittenen Schadens (§§ 156, 162 StGB) die formalrechtliche Frage ab, ob der Adhärent über den exekutionsfähigen Anspruch hinaus geschädigt wurde und daher überhaupt berechtigt war, als Privatbeteiligter einzuschreiten; beide Fragen können in der Regel erst im Urteil beantwortet werden (vgl nochmals SSt 5/28, 28/52 - hier mit Beziehung auf die mögliche Nachpfändung eines gemäß § 331 EO gepfändeten Geschäftsanteils einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0096835

Dokumentnummer

JJR_19891012_OGH0002_0130OS00129_8900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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