Norm
SGG §12 Abs1 IDRechtssatz
Inverkehrsetzen bedeutet jede Tätigkeit, durch die die Verfügungsgewalt über ein Suchtgift mittels eines tatsächlichen oder rechtlichen Vorgangs von einem Verfügungsberechtigten auf einen anderen übertragen wird, wobei Vollendung eintritt, sobald diese Verfügungsgewalt eingeräumt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0088119Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.01.2020