Norm
StPO §313 CRechtssatz
Enthält eine Zusatzfrage eine Variante, nach welcher nicht gefragt werden darf, weil es an einem relevanten Tatsachensubstrat fehlt (hier: Zusatzfrage nach Rücktritt vom unbeendeten oder vom beendeten Versuch, wiewohl nach den Ergebnissen der Hauptverhandlung letztere Rücktrittsvariante mangels eines contrarius actus des Täters nicht indiziert war), dann wird dieser Mangel nicht dadurch behoben, daß die Geschwornen (gemäß § 330 Abs 2 StPO) auf die Möglichkeit hingewiesen wurden, die Frage (bloß) teilweise (mit einer entsprechenden, die unzulässig in die Frage aufgenommene Variante betreffenden Einschränkung) bejahen zu dürfen; die verfehlte Fragestellung begründet vielmehr Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 6 StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0100690Dokumentnummer
JJR_19891013_OGH0002_0160OS00023_8900000_002