RS OGH 1989/10/18 3Ob549/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1989
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Norm

ZPO §226 IIB12

Rechtssatz

Mit der Unterlassungsklage kann ein Eingriff in absolut geschützte Rechte abgestellt oder einem solchen drohenden Eingriff vorgebeugt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0037658

Dokumentnummer

JJR_19891018_OGH0002_0030OB00549_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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