Norm
StPO §16 ARechtssatz
Der Wirkungskreis des OGH im Strafprozeß ist streng begrenzt. Über Beschwerden hat er nur in jenen Fällen zu entscheiden, in denen das Gesetz eine Beschwerde an den OGH ausdrücklich für zulässig erklärt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0096601Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008