RS OGH 1989/10/18 14Os126/89, 14Os97/89, 13Os56/90, 13Os119/90, 15Os81/92

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Veröffentlicht am 18.10.1989
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Norm

StPO §16 A

Rechtssatz

Der Wirkungskreis des OGH im Strafprozeß ist streng begrenzt. Über Beschwerden hat er nur in jenen Fällen zu entscheiden, in denen das Gesetz eine Beschwerde an den OGH ausdrücklich für zulässig erklärt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0096601

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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