Norm
ArbVG §29Rechtssatz
Bei Streitigkeiten über den Abschluß, die Abänderung oder die Aufhebung einer Betriebsvereinbarung im Rahmen der sogenannten fakultativen Mitbestimmung ist von Gesetzes wegen weder eine Schlichtung noch sonst eine behördliche Zuständigkeit vorgesehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0051003Dokumentnummer
JJR_19891018_OGH0002_009OBA00520_8800000_002