RS OGH 1989/10/18 14Os115/89 (14Os116/89), 12Os101/07f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1989
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Norm

StGB §12 Bc
StGB §127 C
StGB §142 A

Rechtssatz

Als Beitragstäter (zum Raub) ist nur strafbar, wer mit dem (zumindest bedingten) Vorsatz handelt, sich selbst oder einen Dritten (zB den unmittelbaren Täter) unrechtmäßig zu bereichern.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 115/89
    Entscheidungstext OGH 18.10.1989 14 Os 115/89
  • 12 Os 101/07f
    Entscheidungstext OGH 27.09.2007 12 Os 101/07f
    Beisatz: Bei einem Tatbestand, der einen Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung voraussetzt, muss der Beitragstäter mit einem für sich gefassten entsprechend erweiterten Vorsatz handeln. (T1); Beisatz: Der Hinweis, wonach x wusste, dass y „das Verbrechen des Raubes begeht" (US10), substituiert die fehlenden Feststellungen zum Vorsatz des x, sich oder einen Dritten durch seinen Beitrag zur Straftat des y unrechtmäßig zu bereichern, nicht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0090115

Dokumentnummer

JJR_19891018_OGH0002_0140OS00115_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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