Norm
IESG §6Rechtssatz
Aus dem demonstrativ angeführten Fall "wenn dem Arbeitnehmer billigerweise die Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zugemutet werden konnte" ist zu erschließen, daß dann, wenn die Einhaltung der Frist billigerweise (dh bei Anlegung eines nicht allzu strengen Maßstabes an die Sorgfalt des Arbeitnehmer) zumutbar war, berücksichtigungswürdige Gründe nicht vorliegen. Die Nachsicht der Rechtsfolgen ist daher ausgeschlossen, wenn die Fristversäumung vom Arbeitnehmer durch auffallende Sorglosigkeit verschuldet wurde. Derselbe Maßstab muß auch für die Fristversäumung durch einen Bevollmächtigten des Arbeitnehmers gelten. (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077451Dokumentnummer
JJR_19891018_OGH0002_009OBS00017_8900000_001