Norm
UrlG §4 Abs1Rechtssatz
Lehnt der Arbeitgeber einen rechtzeitig geäußerten Urlaubswunsch des Arbeitnehmers nicht ab, ist sein Schweigen als konkludente Zustimmung zu werten. Ein späterer einseitiger Rücktritt des Arbeitgebers von der getroffenen Urlaubsvereinbarung ist nur aus wichtigem Grund möglich. (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077450Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.01.2013