RS OGH 1989/10/18 14Os102/89, 14Os110/09x, 13Os72/09a, 13Os183/08y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1989
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Norm

StPO §36 Abs4
StPO §57 A

Rechtssatz

Der Umstand, dass im Fall einer Ausscheidung des Verfahrens ein Mitangeklagter als Zeuge unter Wahrheitspflicht hätte vernommen werden können, vermag eine (in der Hauptverhandlung beantragte) Ausscheidung nach dem klaren Wortlaut des § 57 StPO nicht zu rechtfertigen.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 102/89
    Entscheidungstext OGH 18.10.1989 14 Os 102/89
  • 14 Os 110/09x
    Entscheidungstext OGH 06.10.2009 14 Os 110/09x
    Vgl auch; Beisatz: Allein der Umstand aber, dass im Fall der Einbeziehung eine dem Prozessstandpunkt der Anklagebehörde zuträgliche Veränderung der Beweislage allenfalls zu erwarten gewesen wäre, vermag die Zulässigkeit der Ausscheidung nicht zu tangieren. (T1)
  • 13 Os 72/09a
    Entscheidungstext OGH 15.10.2009 13 Os 72/09a
    Vgl; Beis wie T1
  • 13 Os 183/08y
    Entscheidungstext OGH 17.12.2009 13 Os 183/08y
    Vgl; Beisatz: Hier: Aufgrund zusätzlicher Verlesungsmöglichkeiten eine dem Prozessstandpunkt der Anklagebehörde zuträgliche Veränderung der Beweislage. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0096959

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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