RS OGH 1989/10/18 9ObA247/89

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Veröffentlicht am 18.10.1989
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Norm

AngG §12
AngG §26 Z2

Rechtssatz

Eröffnet der Arbeitgeber das für eine erfolgreiche Vermittlungstätigkeit des angestellten Gebietsvertreters erforderliche Geschäftslokal und Ausstellungslokal nicht zum vorgesehenen Termin, ist ein vorzeitiger Austritt nur dann gerechtfertigt, wenn auch eine angemessene, unter Austrittsdrohung gesetzte Nachfrist ungenützt verstreicht oder der Ersatz des aus der Verzögerung entstandenen, vom Arbeitnehmer geltend gemachten Schadens vom Arbeitgeber verweigert wird.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Vertreter, Bezirksvertreter, Handelsvertreter, Provision, Beteiligung, Vergütung, Angestellte, Verzug, Entschädigungsanspruch, Schadenersatz, Ablauf, Frist, Weigerung, Entgelt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028070

Dokumentnummer

JJR_19891018_OGH0002_009OBA00247_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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