Norm
ABGB §479Rechtssatz
Durch die Ersitzung können auch unregelmäßige Dienstbarkeiten außerbücherlich erworben werden, notwendig ist aber eine für den Eigentümer des belasteten Gutes erkennbare Rechtsausübung durch die Ersitzungszeit im wesentlich gleichbleibend zu bestimmten Zwecken in bestimmten Umfang.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0011591Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.08.2022