- 7 Ob 36/89
Veröff: SZ 62/167 = VersRdSch 1990,156 = VersR 1990,1139
- 7 Ob 18/93
Auch
- 7 Ob 2111/96h
Entscheidungstext OGH 26.06.1996 7 Ob 2111/96h
Vgl auch; Beisatz: Ist eine endgültige Ablehnung durch den Versicherer unter Bekanntgabe der Rechtsfolgen nicht erfolgt, so ist die Anrufung der Ärztekommission noch möglich und Fälligkeit daher noch nicht gegeben. (T1)
- 7 Ob 112/98s
Vgl; Beisatz: Bringt der Versicherungsnehmer im Fall von Meinungsverschiedenheiten über Art und Umfang von Unfallfolgen sofort eine Leistungsklage ein, so kann ihm der Versicherer mit Erfolg die mangelnde Fälligkeit seines Anspruchs entgegenhalten. (T2)
- 7 Ob 164/98p
Beisatz: Die Einrede der mangelnden Fälligkeit kann keinen Erfolg haben, wenn der Versicherer auf die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens - wenn auch bloß schlüssig - verzichtet hat. (T3)
- 7 Ob 332/99w
Vgl auch; Beisatz: Es steht dem beklagten Versicherer nicht frei, nach einer ursprünglich unbegründeten Ablehnung im Zug des Verfahrens mit einem Anerkenntnis des Anspruches dem Grunde nach die bereits eingetretene Fälligkeit des Entschädigungsanspruches unter Berufung auf das einzuleitende Schiedsgutachterverfahren wiederum aufzuheben. (T4)
- 1 Ob 300/00z
Auch; Beisatz: Sowohl die Vereinbarung eines Schlichtungsverfahrens als auch jene eines Schiedsgutachterverfahrens eröffnen den materiellrechtlichen Einwand der mangelnden Fälligkeit. (T5)
- 7 Ob 56/02i
Vgl auch; Beisatz: Nach dem geänderten Wortlaut des Art 15 AUVB 1989/SS300 ("kann" statt "hat") ist die Ärztekommission fakultativ zu Gunsten beider Parteien eingerichtet. (T6)
- 7 Ob 130/04z
Auch; Beisatz: Hier: Art 15 AUVB 1994-K. (T7)
- 4 Ob 54/06d
Auch; Beisatz: Obligatorische Schlichtungsklauseln begründen den über Einwand wahrzunehmenden Mangel der Klagbarkeit bzw der Fälligkeit. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Schlichtungsklauseln in Vereinsstatuten, Kollektivverträgen und Versicherungsbedingungen enthalten sind, oder ob es sich um ein gesetzlich vorgesehenes Schlichtungsverfahren handelt. (T8) Veröff: SZ 2006/78
- 7 Ob 184/06v
Auch
- 7 Ob 185/06s
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Art 15 AUVB 1995. (T9)
Beisatz: Die Versicherungsleistung kann mit Leistungsklage geltend gemacht werden. (T10)
- 7 Ob 51/09i
Beis ähnlich wie T3
- 7 Ob 214/09k
Auch
- 7 Ob 222/09m
Auch; Beisatz: Ein Verzicht des Versicherers verwehrt diesem den Einwand der mangelnden Fälligkeit und ermöglicht die Erhebung einer Leistungsklage durch den Versicherungsnehmer. (T11)
Beisatz: Hier: AUVB 2003. (T12)
- 7 Ob 120/10p
Auch; Beisatz: Hier: Art 15 AUVB 1999. (T13)
- 2 Ob 209/10i
Entscheidungstext OGH 10.11.2011 2 Ob 209/10i
Beisatz: Die Leistungsbestimmung durch den Schiedsgutachter hat innerhalb eines bedungenen oder angemessenen Zeitraums zu erfolgen. Eine vor dessen Verstreichen eingebrachte Leistungsklage ist mangels Fälligkeit abzuweisen. (T14)
Beisatz: Wann ein Schiedsgutachterverfahren mit der Rechtsfolge des Eintritts der Fälligkeit als „endgültig gescheitert“ angesehen werden muss, unterliegt typischerweise der Beurteilung im Einzelfall und begründet daher in der Regel keine Rechtsfrage iSd
§ 502 Abs 1 ZPO. (T15)
- 7 Ob 204/11t
Entscheidungstext OGH 27.02.2012 7 Ob 204/11t
Vgl
- 7 Ob 35/12s
Entscheidungstext OGH 19.04.2012 7 Ob 35/12s
Auch
- 7 Ob 19/12p
Entscheidungstext OGH 28.03.2012 7 Ob 19/12p
Auch
- 7 Ob 124/15h
Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 124/15h
- 7 Ob 230/15x
Entscheidungstext OGH 27.01.2016 7 Ob 230/15x
- 7 Ob 235/16h
Entscheidungstext OGH 29.03.2017 7 Ob 235/16h
- 9 ObA 113/16g
Entscheidungstext OGH 20.04.2017 9 ObA 113/16g
Auch