Norm
DSt 1872 §2 DRechtssatz
Würde man dem Rechtsanwalt, sei es als Parteienvertreter oder auch in eigener Sache, jegliches Beweisrisiko auch in disziplinärer Hinsicht anlasten, so würde dies eine Parteienvertretung weitestgehend unmöglich machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0056360Dokumentnummer
JJR_19891023_OGH0002_000BKD00061_8900000_001