Norm
DSt 1872 §2 HRechtssatz
Ausgehend von der Tatsache, daß die Veröffentlichung von Bildern der Autoren von Abhandlungen in Zeitschriften durchaus üblich geworden ist, kann auch eine reklamehafte Hervorhebung eines Rechtsanwalts als Autors in solchen Abbildungen nur ausnahmsweise dann erblickt werden, wenn sie über das übliche Autoren - Porträt nach Art oder Umfang eindeutig hinausgehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0055878Dokumentnummer
JJR_19891023_OGH0002_000BKD00025_8900000_002