Norm
DSt 1872 §2 HRechtssatz
Eine sachliche Stellungnahme zu rechtlichen Fragenkreisen, deren Behandlung nicht nur für die Rechtsanwender, sondern auch für die Rechtsunterworfenen von allgemeinem Interesse ist, stellt noch keine unzulässige Werbung dar. Es wäre für den Rechtsanwaltsstand und die Allgemeinheit abträglich, wenn derartige Rechtsprobleme von den Rechtsanwälten nur in den vorwiegend an die Rechtsanwender adressierten Fachzeitschriften behandelt werden dürfen und in allen übrigen Medien anderen Autoren überlassen werden müßten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0055867Dokumentnummer
JJR_19891023_OGH0002_000BKD00025_8900000_001