RS OGH 1989/10/24 10ObS193/89, 10ObS326/90, 10ObS211/98x

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Veröffentlicht am 24.10.1989
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Norm

ASVG §273

Rechtssatz

Die Beschäftigung als Bürohausportier oder Bürodiener begründet auf Grund ihres Inhalts die Versicherungszugehörigkeit und damit auch die Leistungszugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Angestellten nicht, weil dabei keine der im § 14 Abs 1 ASVG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Im besonderen gilt für ein Dienstverhältnis, dem eine solche Tätigkeit zugrunde liegt, § 1 Abs 1 AngG nicht, weil keine der dort angeführten und hievon wieder insbesondere keine Kanzleiarbeiten geleistet werden. Daß Büroportiere und Bürodiener Angestellte ex contractu sein können, ändert daran nichts.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084841

Dokumentnummer

JJR_19891024_OGH0002_010OBS00193_8900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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