Norm
ASVG §14 Abs1Rechtssatz
Im allgemeinen ist bei der Bestimmung des Verweisungsfeldes von der zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit auszugehen (SSV-NF 1/68, 2/73); dies jedoch nur, wenn sie eine Tätigkeit war, die ihrem Inhalt nach (vgl SSV-NF 3/2) gemäß § 14 Abs 1 ASVG die Versicherungszugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Angestellten begründet. Der Versicherte darf nämlich nicht auf eine Tätigkeit verwiesen werden, durch deren Ausübung er den Berufsschutz nach § 273 ASVG verlieren würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083742Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.04.2015