Norm
StVG §6 Abs1Rechtssatz
Für einen Strafaufschub bei teilbedingten Freiheitsstrafen (§ 43 a Abs 3 und Abs 4 StGB) kommt es in Ansehung der Voraussetzungen des § 6 Abs 1 Z 1 und Z 2 StVG ebenso wie beim Vollzug von Straf-Resten (§ 46 StGB) auf die Dauer jener "Freiheitsstrafe" an, die den Gegenstand der Strafvollzugsanordnung (§ 3 StVG) bildet, und nicht auf die Gesamtdauer mit dem Urteil verhängten Freiheitsstrafe einschließlich ihres bedingt nachgesehenen Teiles.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0087426Dokumentnummer
JJR_19891024_OGH0002_0150OS00131_8900000_001