Norm
ASGG §2 Abs1Rechtssatz
Hat der Kläger in der Berufung eine Feststellung bekämpft und hat das Berufungsgericht diese unter Hinweis auf die vorliegenden Beweisergebnisse als unbedenklich angesehen, so ist es unerheblich wenn beides unzutreffend zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geschah.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0036658Dokumentnummer
JJR_19891024_OGH0002_010OBS00254_8900000_001