RS OGH 1989/10/24 10ObS254/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1989
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Norm

ASGG §2 Abs1
ZPO §84 Abs2 I

Rechtssatz

Hat der Kläger in der Berufung eine Feststellung bekämpft und hat das Berufungsgericht diese unter Hinweis auf die vorliegenden Beweisergebnisse als unbedenklich angesehen, so ist es unerheblich wenn beides unzutreffend zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geschah.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0036658

Dokumentnummer

JJR_19891024_OGH0002_010OBS00254_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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