Norm
ABGB §879 BIIiRechtssatz
Die in einem Bürgschaftsvertrag enthaltene Bestimmung, wonach die Bank die Verständigung des Bürgen vom Verzug des Hauptschuldners bei der Zurückzahlung des verbürgten Kredites, aber auch von der Gewährung weiterer, teilweise zur Umschulung (nämlich zur Bewirkung der Rückzahlungsverpflichtungen aus dem ersten Kreditvertrag) verwendeter Kredite unterlassen darf, findet die Grenze ihrer Wirksamkeit bei einer groben Verletzung rechtlich schutzwürdiger Interessen des Bürgen an der Schranke zur Sittenwidrigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0016725Dokumentnummer
JJR_19891027_OGH0002_0080OB00043_8800000_001