Norm
ABGB §914 IIIiRechtssatz
Unter "Skonto" wird ein Barzahlungsrabatt, das ist ein prozentualer Preisnachlaß für den Fall der unverzüglichen Regulierung einer Lieferantenverbindlichkeit verstanden, der auf den Fakturenbetrag bei Barzahlung binnen einer bestimmten Frist gewährt wird. Für den Lieferanten bzw Werkunternehmer ergibt sich der Vorteil aus der Gewährung eines Skontos dadurch, daß die Kaufverträge bzw Lieferverträge schneller und ohne Mahnungen und Betreibungen abgewickelt werden. Ausgehend von diesem der Skontogewährung zugrunde liegenden Zweck ist im Zweifel von der Annahme auszugehen, daß das Skonto vom Lieferanten bzw Werkunternehmer nur dann gewährt werden soll - was vom Besteller bzw Käufer redlicherweise auch nur so aufgefaßt werden kann - wenn der gesamte Kaufpreis bzw das gesamte Entgelt innerhalb der festgelegten Frist vollständig erbracht wird, das Geschäft also tatsächlich in der vorgesehenen, für die Skontogewährung maßgeblich gewesenen Frist zur Gänze abgewickelt wurde, und der Unternehmer nicht genötigt ist, zur Hereinbringung der ihm vereinbarungsgemäß zustehenden (gesamten) Leistung noch weitere Maßnahmen, sei es in Form von Mahnungen oder gar der Einleitung gerichtlicher Schritte zu veranlassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0018147Dokumentnummer
JJR_19891031_OGH0002_0050OB00630_8900000_001