RS OGH 1989/10/31 2Ob599/89, 1Ob543/93, 10Ob2/04y, 2Ob67/08d, 5Ob248/11y, 9Ob84/18w

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Veröffentlicht am 31.10.1989
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Norm

JN §51 Abs1 Z1

Rechtssatz

Nicht in die Zuständigkeit des HG nach § 51 Abs 1 Z 1 JN fallen Ansprüche nach Auflösung des Geschäftes oder Rücktritt vom Geschäft (etwa Bereicherungsansprüche oder Rückforderung des irrig Geleisteten). Schadenersatzansprüche gegen einen Kaufmann gehören nur dann vor die HG, wenn sie aus der Erfüllung, Schlechterfüllung oder Vereitelung eines Handelsgeschäfts abgeleitet werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 599/89
    Entscheidungstext OGH 31.10.1989 2 Ob 599/89
  • 1 Ob 543/93
    Entscheidungstext OGH 25.08.1993 1 Ob 543/93
    Vgl; Veröff: RZ 1994/79 S 285
  • 10 Ob 2/04y
    Entscheidungstext OGH 16.03.2004 10 Ob 2/04y
    Beisatz: Klagen auf Anfechtung eines Handelsgeschäftes nach der AnfO gehören nicht vor die Handelsgerichte, weil der Anfechtungsanspruch von der rechtlichen Eigenart der angefochtenen Rechtshandlung unabhängig ist. (T1)
  • 2 Ob 67/08d
    Entscheidungstext OGH 28.04.2008 2 Ob 67/08d
    Vgl aber; Beisatz: Dieser Rechtssatz ist in dieser Allgemeinheit nicht aufrecht zu erhalten und betrifft insbesondere nicht einen Leistungsanspruch nach einem Vertragsrücktritt oder einer sonstigen Vertragsauflösung. (T2)
    Bem: Siehe nunmehr RS0123493. (T3)
    Veröff: SZ 2008/55
  • 5 Ob 248/11y
    Entscheidungstext OGH 17.01.2012 5 Ob 248/11y
    Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 2012/3
  • 9 Ob 84/18w
    Entscheidungstext OGH 15.04.2019 9 Ob 84/18w
    nur: Schadenersatzansprüche gegen einen Kaufmann gehören nur dann vor die HG, wenn sie aus der Erfüllung, Schlechterfüllung oder Vereitelung eines Handelsgeschäfts abgeleitet werden. (T4)
    Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0046419

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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