Norm
JN §51 Abs1 Z1Rechtssatz
Nicht in die Zuständigkeit des HG nach § 51 Abs 1 Z 1 JN fallen Ansprüche nach Auflösung des Geschäftes oder Rücktritt vom Geschäft (etwa Bereicherungsansprüche oder Rückforderung des irrig Geleisteten). Schadenersatzansprüche gegen einen Kaufmann gehören nur dann vor die HG, wenn sie aus der Erfüllung, Schlechterfüllung oder Vereitelung eines Handelsgeschäfts abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0046419Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019