RS OGH 1989/10/31 5Ob93/89, 5Ob113/95, 5Ob103/99d, 5Ob98/01z

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Veröffentlicht am 31.10.1989
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Norm

WEG §24

Rechtssatz

§ 24 WEG erklärt nur unbillige, einer vernünftigen Interessenabwägung widersprechende Aufhebungen und Beschränkungen der einem Wohnungseigentumsbewerber oder Wohnungseigentümer nach dem WEG zustehenden Nutzungsrecht und Verfügungsrecht für unwirksam.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 93/89
    Entscheidungstext OGH 31.10.1989 5 Ob 93/89
  • 5 Ob 113/95
    Entscheidungstext OGH 13.03.1996 5 Ob 113/95
    Beisatz: Darunter fällt zweifellos eine Vereinbarung, durch die von vornherein entgegen der Definition des Wohnungseigentums in § 1 Abs 1 WEG 1975 und entgegen dem Verbot nach § 1 Abs 4 WEG 1975 ein durch die Nutzungsrechte der anderen Wohnungseigentümer beschränktes Nutzungsrecht des betreffenden Wohnungseigentümers dadurch geschaffen werden soll, daß eine Räumlichkeit vorhanden ist, an der gleichzeitig ein ausschließliches Nutzungsrecht des betreffenden Wohnungseigentümers und wegen des Charakters dieses Raumes als allgemeiner Teil der Liegenschaft ein Nutzungsrecht aller anderen Miteigentümer bestehen soll. Ein und derselbe Raum kann jedoch nicht allgemeiner Teil der Liegenschaft sein und gleichzeitig im Wohnungseigentum stehen. (T1) Veröff: SZ 69/68
  • 5 Ob 103/99d
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 5 Ob 103/99d
  • 5 Ob 98/01z
    Entscheidungstext OGH 04.09.2001 5 Ob 98/01z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0075734

Dokumentnummer

JJR_19891031_OGH0002_0050OB00093_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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