RS OGH 1989/10/31 2Ob599/89, 6Ob568/91, 1Ob543/93, 3Ob40/03h, 7Ob159/04i, 2Ob67/08d, 5Ob248/11y, 9Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.10.1989
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Norm

JN §51 Abs1 Z1

Rechtssatz

Voraussetzung für die Zuständigkeit des HG ist, dass der Anspruch aus einem Handelsgeschäft abgeleitet wird und somit in einem sachlichen Zusammenhang mit der Gewerbetätigkeit steht und aus dem Handelsgeschäft selbst geltend gemacht wird.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 599/89
    Entscheidungstext OGH 31.10.1989 2 Ob 599/89
  • 6 Ob 568/91
    Entscheidungstext OGH 20.06.1991 6 Ob 568/91
    Auch; Veröff: SZ 64/82 = EvBl 1992/23 S 91
  • 1 Ob 543/93
    Entscheidungstext OGH 25.08.1993 1 Ob 543/93
    Beisatz: Ein Ausspruch wird dann aus dem Handelsgeschäft selbst abgeleitet, wenn dieses den rechtserzeugenden Sachverhalt darstellt, auf welchen der Kläger den Anspruch stützt. Es genügt nicht, dass der eingeklagte Anspruch anlässlich der kaufmännischen Tätigkeit des Beklagten entstanden, sondern es ist das Hervorgehen des Anspruches, somit auch der Streitigkeit selbst, aus einem Handelsgeschäfte, erforderlich. (T1)
    Veröff: RZ 1994/79 S 285
  • 3 Ob 40/03h
    Entscheidungstext OGH 26.03.2003 3 Ob 40/03h
  • 7 Ob 159/04i
    Entscheidungstext OGH 28.07.2004 7 Ob 159/04i
    Beisatz: Eine eingetragene Erwerbsgesellschaft (EEG), die ein Minderhandelsgewerbe betreibt und somit Handelsgeschäfte abschließt, ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen vor dem Handelsgericht zu klagen. Ebenso die Gesellschafter einer minderkaufmännisch tätigen EEG. (T2)
    Veröff: SZ 2004/115
  • 2 Ob 67/08d
    Entscheidungstext OGH 28.04.2008 2 Ob 67/08d
    Auch; Beisatz: Hinsichtlich der in § 51 Abs 1 Z 1 JN idF HaRÄG normierten Voraussetzung für die Zuständigkeit der Handelsgerichte ist, dass der Anspruch aus einem unternehmensbezogenen Geschäft abgeleitet wird, ist insoweit keine Änderung zur früheren Rechtslage eingetreten, weshalb zur näheren Konkretisierung dieses Tatbestandserfordernisses auf die bisherige Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. (T3)
    Veröff: SZ 2008/55
  • 5 Ob 248/11y
    Entscheidungstext OGH 17.01.2012 5 Ob 248/11y
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 2012/3
  • 9 Ob 84/18w
    Entscheidungstext OGH 15.04.2019 9 Ob 84/18w
    Beis wie T1; Beis wie T3
  • 7 Ob 173/19w
    Entscheidungstext OGH 27.11.2019 7 Ob 173/19w
    Vgl; Beisatz: Bereicherungsansprüche aus der Rückabwicklung eines (wegen Fehlens einer Konzession zur Durchführung von Glücksspielen) nach § 879 Abs 1 ABGB nichtigen Geschäfts nach §§ 877, 1431 ABGB begründen mangels ausreichend engem Sachzusammenhang zu einem unternehmensbezogenen Rechtsgeschäft keine Streitigkeit im Sinne des § 51 Abs 1 Z 1 JN. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0046425

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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