Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §58;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Wechner, über die Beschwerde des E, vertreten durch Mag. Dr. Karner & Mag. Dr. Mayer, Rechtsanwaltspartnerschaft in 8010 Graz, Steyrergasse 103/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 12. November 2003, Zl. FR 1117/03, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen nach seiner Behauptung nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß den §§ 31, 33 Abs. 1 und 37 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, aus dem Bundesgebiet aus.
Zur Begründung dieser Maßnahme führte sie im Wesentlichen aus: Der Beschwerdeführer sei nach seinen Angaben am 28. September 1998 illegal in einem Pkw versteckt über die italienisch-österreichische Grenze in das Bundesgebiet eingereist. Sein Asylantrag sei mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 22. Dezember 1999 abgewiesen worden und es sei weiters festgestellt worden, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde sei mit Beschluss vom 23. Jänner 2003 (hg. Zl. 2000/20/0039) abgelehnt worden. Der Beschwerdeführer halte sich "somit" seit 24. Jänner 2003 wieder unberechtigt im Bundesgebiet auf, weil er über keinerlei Bewilligung nach dem Asyl- oder Fremdengesetz verfüge. Die Übertretung fremdenpolizeilicher Vorschriften stelle einen gravierenden Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung dar. Die Ausweisung sei demnach zur Wahrung der öffentlichen Ordnung dringend geboten. Überdies habe sich der Beschwerdeführer bei der Einreise der Hilfe eines Schleppers bedient. Unter Berücksichtigung dieser Umstände könne nicht davon gesprochen werden, dass die Behörde bei der Erlassung der Ausweisung das ihr eingeräumte Ermessen nicht im Sinn des Gesetzes gehandhabt hätte. Für die Rechtmäßigkeit der Ausweisung sei es nicht maßgeblich, ob und in welchem Staat der Fremde im Sinn des § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei und ob der Fremde für die Einreise in ein anderes Land eines Sichtvermerkes bedürfe. Der Beschwerdeführer sei "beinahe mittellos" und habe im Bundesgebiet keine nahen Verwandten oder sonstige Familienangehörige. Seine Ehefrau sei nach wie vor in Nigeria wohnhaft. Weiters gehe er im Bundesgebiet keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer tritt den behördlichen Feststellungen nicht entgegen und behauptet auch nicht, über eine Aufenthaltsberechtigung in Österreich zu verfügen. Aus diesem Grund hegt der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen die behördliche Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach § 33 Abs. 1 FrG vorlägen.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die von der belangten Behörde nach § 37 Abs. 1 FrG vorgenommene Beurteilung, dass seine Ausweisung dringend geboten sei. Er verweist diesbezüglich auf seinen fünfjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet und darauf, dass er keine Gefährdung der Ruhe, Ordnung und öffentlichen Sicherheit darstelle und überdies eine österreichische Staatsangehörige zur Freundin habe, mit der er in Lebensgemeinschaft lebe und die er zu ehelichen gedenke. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die belangte Behörde verwies nämlich zutreffend auf den hohen Stellenwert, der dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung zukommt (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2003/21/0035). Diesem öffentlichen Interesse stehen zwar ein längerer inländischer Aufenthalt und die behauptete Lebensgemeinschaft gegenüber, nicht jedoch eine berufliche Integration oder familiäre Bindungen im Inland. Aus der bloßen Absicht, eine österreichische Staatsangehörige zu heiraten, vermag der Beschwerdeführer keine maßgebliche Verstärkung seiner persönlichen Interessen abzuleiten.
Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang der belangten Behörde Ermittlungsfehler vorwirft, legt sie die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel nicht dar. Es wird nämlich in keiner Weise aufgezeigt, zu welchen weiteren Feststellungen die belangte Behörde hätte gelangen können, die zu einem für den Beschwerdeführer günstigen Ergebnis hätten führen können. Weiters trifft es nicht zu, dass der angefochtene Bescheid gegen die Begründungspflicht der §§ 58 und 60 AVG verstoße. Dem angefochtenen Bescheid sind nämlich einwandfrei die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und die darauf aufbauende rechtliche Beurteilung zu entnehmen und es hat sich die belangte Behörde auch nicht darauf beschränkt, auf den erstinstanzlichen Bescheid zu verweisen.
Letztlich zeigt die Beschwerde auch keinen Umstand auf, der die belangte Behörde hätte veranlassen müssen, von dem ihr eingeräumten Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 27. Jänner 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003210223.X00Im RIS seit
04.03.2004