- 5 Ob 630/89
Veröff: SZ 62/169 = RdW 1990,108 = ecolex 1990,82 = JBl 1990,248 (Rebhahn)
- 3 Ob 7/90
Veröff: SZ 63/49
- 3 Ob 74/90
- 1 Ob 580/91
Vgl auch; Beisatz: In der Abwehr eines sonst eintretenden Rechtserwerbes kann dann aber kein krasses Missverhältnis bei Abwägung der Interessen erblickt werden. (T1)
- 4 Ob 533/92
- 1 Ob 562/92
Vgl auch; Veröff: SZ 65/76 = WBl 1992,833 = RdW 1992,340 = RdW 1992,403
- 3 Ob 575/92
Vgl auch
- 1 Ob 11/93
- 7 Ob 555/94
- 2 Ob 1587/95
Entscheidungstext OGH 23.11.1995 2 Ob 1587/95
Auch
- 1 Ob 1035/95
Entscheidungstext OGH 27.02.1996 1 Ob 1035/95
Vgl; Beis wie T1
- 1 Ob 215/97t
Auch; Beisatz: hier: Verweigerung der Zustimmung gemäß § 7 Abs 7 TBO hinsichtlich der Errichtung eines Personenaufzuges wegen Störung des ästhetischen Empfindens. (T2)
- 9 Ob 334/97a
- 10 Ob 77/98s
- 1 Ob 384/97w
Auch; Beisatz: Ein Rechtsmissbrauch liegt dann vor, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt. Der Schädigungszweck muss so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten. (T3)
- 9 Ob 272/98k
Auch; Beis wie T3
- 10 Ob 384/98p
- 5 Ob 297/98g
Vgl auch
- 7 Ob 382/98x
Auch; Beisatz: Hier: Ersatz von Detektivkosten zur Überwachung eines der Verletzung der ehelichen Treue verdächtigen Ehegatten. (T4)
- 6 Ob 51/99i
Vgl auch; Beis wie T3
- 6 Ob 198/99g
Vgl auch; Beisatz: Es müssen wichtige Gründe sein, wie sie in ständiger oberstgerichtlicher Judikatur für die vorzeitige Auflösung von Dauerschuldverhältnissen verlangt werden. Der Ausschluss eines suspekten, untreuen oder seine Standespflichten mehrfach verletzenden Arztes ist gerechtfertigt, weil es dem Versicherer nicht mehr zugemutet werden kann, weiterhin für die Tätigkeiten eines solchen Arztes Versicherungsschutz zu gewähren. Wann der Ausschluss als ultima ratio gerechtfertigt ist, kann immer nur eine Frage des konkreten Einzelfalls sein. (Hier: Ausschluss eines Arztes vom Versicherungsschutz durch die Versicherung.) (T5)
Veröff: SZ 72/175
- 6 Ob 326/99f
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Stundung der Rückzahlungsverpflichtung eines gewährten Darlehens bis zum Todesfall und die Abrede über die Kapitalisierung der vereinbarten Zinsen, deren Höhe keinesfalls für ein Schädigungsmotiv spricht, reichen nicht aus, das für einen Rechtsmissbrauch nach
§ 1295 Abs 2 ABGB erforderliche Überwiegen des unlauteren Motivs zu bejahen. (T6)
- 1 Ob 61/00b
- 3 Ob 248/99p
Auch; Beis wie T3
- 7 Ob 284/01t
Auch; Beis wie T3 nur: Ein Rechtsmissbrauch liegt dann vor, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt. (T7)
- 4 Ob 233/02x
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Beweislast trifft denjenigen, der sich auf Rechtsmissbrauch beruft, wobei selbst relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch zugunsten des Rechtsausübenden den Ausschlag geben, weil demjenigen, der an sich ein Recht hat, grundsätzlich zugestanden werden soll, dass er innerhalb der Schranken dieses Rechts handelt. (T8)
- 3 Ob 42/03b
Vgl auch
- 4 Ob 139/03z
Auch; Beis wie T3; Beis wie T8
- 7 Ob 271/02g
Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Die erfolgte Beurteilung eines Begehrens als (nicht) rechtsmissbräuchlich kann immer nur eine Frage des Einzelfalls sein. (T9)
- 6 Ob 72/05i
Auch; Beis ähnlich wie T8; Bem.: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T10 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T7 wurde gelöscht. November 2021 (T10)
- 4 Ob 125/06w
Auch; Beis wie T8
- 7 Ob 206/08g
Auch; Beis wie T3
- 5 Ob 166/09m
Vgl; Beisatz: Soweit ein Belastungs- und Veräußerungsverbot gezielt gegen andrängende Gläubiger eingesetzt werden soll, um einen exekutiven Zugriff zu verhindern, kann dies Rechtsmissbrauch darstellen. (T11)
- 6 Ob 82/13x
Entscheidungstext OGH 06.06.2013 6 Ob 82/13x
Vgl; Beis wie T9
- 2 Ob 173/12y
Entscheidungstext OGH 29.05.2013 2 Ob 173/12y
Auch; Beis wie T7
- 6 Ob 20/16h
Entscheidungstext OGH 30.03.2016 6 Ob 20/16h
Vgl auch; Beisatz: Der Abschluss eines Schenkungsvertrag ist nicht schon deshalb sittenwidrig, weil der Geschenkgeber damit allenfalls auch die Absicht verfolgt, den seinen Nachkommen verbleibenden Erbteil zu schmälern. Hiefür bietet vielmehr der Schenkungspflichtteil bzw die Schenkungsanrechnung nach
§ 785 ABGB ein ausreichendes Korrektiv. (T12)
- 2 Ob 220/15i
Entscheidungstext OGH 29.09.2016 2 Ob 220/15i
Auch; Beis wie T3
- 4 Ob 142/17m
Auch
- 3 Ob 17/19z
Auch
- 5 Ob 165/19d
Entscheidungstext OGH 22.10.2019 5 Ob 165/19d
- 9 Ob 25/21y
Entscheidungstext OGH 27.05.2021 9 Ob 25/21y
Vgl; Beis wie T7; Beis wie T8
- 9 Ob 30/21h
Beis wie T7
- 4 Ob 170/21k
Beis wie T8